§ 1 (Name und Sitz)
- (1) Der Verein führt den Namen „hilfswelten“.
- (2) Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und trägt damit den Zusatz „e.V.“
- (3) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 (Geschäftsjahr)
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
- (1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
- (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- (a) das Sammeln von Spenden und der jährlichen Vergabe eines Preises. Der Verein erlässt hierzu gesonderte Vergaberichtlinien, die mit dem Finanzamt abzustimmen sind.
- (b) das Angebot von Fördermitgliedschaften auf hilfswelten.de
- (c) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts erfolgt nur, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist.
Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins (§3) verfolgt werden oder kommt der Mittelempfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
- (3) Der Verein erzeugt Aufmerksamkeit für ein Netzwerk an Förderprojekten insbesondere zur Jugend- und Altenhilfe. Dafür werden Medien- und PR-Kampagnen in verschiedenen Kommunikationskanälen erzeugt sowie eine Internet-Webseite betrieben. Damit erzielt der Verein einen Multiplikator-Effekt in die Gesellschaft.
§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- (4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 (Fördermitgliedschaft)
- (1) Es sind freiwillige Fördermitglieder erwünscht.
- (2) Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 5 und können kein Amt besetzen.
- (3) Freiwillige Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verein in besonderem Maße fördern.
- (4) Über die Einladung und den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- 5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- (6) Fördermitglieder werden auf hilfswelten.de gesondert ausgewiesen.
- (7) Fördermitglieder haben die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge in variabler Höhe auf das Förderkonto des Vereins zu entrichten.
- (8) Weitere Regeln zur Fördermitgliedschaft werden gesondert festgelegt.
§ 7 (Ehrenmitgliedschaften)
- (1) Ehrenmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- (2) Über die Einladung und den Aufnahmeantrag zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- (3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- (4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
§ 8 (Schirmherren und Kooperationspartner)
- (1) Schirmherren und Kooperationspartner können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- (2) Über die Schirmherrschaft und über Kooperationen entscheidet der Vorstand.
- (3) Schirmherren und Kooperationspartner nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 5. Schirmherren dürfen aber ein „Ehrenamt“ besetzen.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- (4) Die Regeln von §8 (1), (2) und (3) gelten gleichermaßen für alle Mitgliedergruppen also auch für Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 10 (Beiträge)
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 (Organe des Vereins)
- Organe des Vereins sind
- (a) die Mitgliederversammlung
- (b) der Vorstand.
§ 12 (Mitgliederversammlung)
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- (2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch durch Fax oder E-mail erfolgen.
- (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- (6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- (8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- (9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- (10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied durch Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- (11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- (13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- (14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 (Vorstand)
- (1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- (2) Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 (Kassenprüfung)
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den „Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Hamburg e.V.“ und die „Heinrich Schmilinsky Stiftung“ Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Ort, Datum
Hamburg, den 29.04.2022